Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
Crossworks Projects Gesellschaft für technische Eventberatung, Planung und Durchführung mbH
Am Treptower Park 30
D-12435 Berlin
Tel. +49 (0)30 / 443 186 3
Fax +49 (0)30 / 443 186 59
HRB-Nr. 84765 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg; Ust-IdNr.: DE813449165; Geschäftsführende Gesellschafter: Heiner Schwer, "Sascha" Carsten Mieller
Gesellschafter: Daniel Renkewitz
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen und sind Bestandteil sämtlicher unserer und auch zukünftiger Angebote und Verträge. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen dürfen weder durch unsere Angestellten noch Vertreter getroffen werden. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafter. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, das entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht als vereinbart gelten.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
1.3 Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt generell Schriftformerfordernis.
1.4 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Mit der Bestellung von Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt beim Verkauf unserer Ware, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Bei Kaufverträgen mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
1.5 Der Kunde ist bei sämtlichen Verträgen verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat dies der Kunde auf eigene Rechnung regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns ein Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrage zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
1.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden/Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrage für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Angebotspositionen.
Wir behalten das Recht vor, die dort genannten Positionen durch andere gleichwertige Positionen zu ersetzen.
3. Vertragszeitraum
Der Vertragszeitraum beginnt und endet zu den jeweils in den Aufträgen angegebenen Zeitpunkten.
4. Preisgestaltung
Der zu zahlende Preis ist im Auftrag angegeben.
Sollte ein Preis darin nicht enthalten sein, so gilt der für die jeweilige Position übliche in der geltenden Preisliste angegebene.
5. Regelungen Versicherungen
5.1 Für die vollständige Veranstaltungshaftpflichtversicherung des Events und der beinhalteten Projektleistung zeichnet der Auftraggeber verantwortlich.
5.2 Die Versicherung der eventuellen Mietmaterialpositionen
obliegt dem Mieter. Er hat für an der Mietsache entstandene Schäden bzw. bei Verlust einzelner Mietpositionen Ersatz zu leisten und zwar auch dann, wenn den Mieter kein Verschulden trifft (Schäden durch höhere Gewalt, Diebstahl, Brand, Wasser).
Die Schadensersatzverpflichtung umfasst den mittelbaren Sachschaden und Mietausfall sowie das positive Interesse. Die Ansprüche des Kunden gegen die Versicherung oder sonstige Dritte werden insoweit Schäden an unserem Eigentum bzw. sonstige Schadenersatzansprüche (unmittelbare, mittelbare und Folgeschäden) unsererseits gegen den Kunden oder Dritte bestehen bereits jetzt, antizipiert, abgetreten soweit gesetzliche Bestimmungen dieser Abtretung nicht entgegenstehen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Auftragswert ist, falls er nach dem Auftrag mit einer Zahlung zu entrichten ist, sofort nach Rechnungserstellung zu bezahlen.
Bei längeren Projekt- oder Vermietungszeiträumen sind vorab Abschlagszahlungen zu entrichten.
6.2 Wir sind nicht verpflichtet zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln. Die Entgegennahme erfolgt lediglich erfüllungshalber.
6.3 Kommt der Kunde mit einer obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen europäischen Basiszinssatz zu berechnen. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Auftragsforderung, bedürfen unsere Zustimmung.
6.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
7. Gewährleistungen/ Schadensersatz
7.1 Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Projektausführung oder der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Projektleistung oder Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Auftraggeber aus dem Vertrag entlassen.
7.2 Wird die Projektleistung oder Mietsache auf Verlangen des Auftraggebers untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel, so hat der Kunde die uns dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
7.3 Hat der Kunde die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
7.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen, insoweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine anderslautende Regelung vorsehen.
7.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im unter 7.4 genannten Falle, der Höhe nach auf den vereinbarten Auftragwertes des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes oder Projektleistung beschränkt.
7.6 Ist ein Schaden leicht fahrlässig verursacht worden, so beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, der seiner Höhe nach auf den vereinbarten Vertragswert beschränkt wird.
7.7 Bei Vertragspflichten, die das geistige Eigentum von uns oder das Dritter betreffe, gilt, dass der Kunde die von uns überlassenen Programme nicht ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen darf. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben des Anbieters an den Programmen in keiner Form verändern. Die dem Kunden überlassene Software verbleibt regelmäßig, einschließlich einer etwaigen Dokumentation, in unserem Eigentum. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter im Sinne dieser Ziffer, gegen uns aus der Verletzung von Schutzrechten frei. Wir bleiben regelmäßig Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, auch wenn der Kunde diese in vertraglich zulässigem Umfange verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder derjenigen eines Dritten verbindet. Die von uns entwickelte und/oder dem Kunden überlassene Software darf von diesem weder ganz noch teilweise, gleich in welcher Form, Dritten zugänglich gemacht werden.
7.8 Der Kunde verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind.
7.9 Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Pflichten haftet er im Rahmen des Schadenersatzes auch für das positive Interesse.
8. Gebrauch und Unterhaltung von Mietgegenständen
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen.
8.2 Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. die Hausordnung zu achten.
8.3 Die an einzelnen Mietgegenständen angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
8.4 Will der Mieter am Mietgegenstand Veränderungen, Einbauten, Anbauten o.ä. vornehmen, so ist er dazu nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, den früheren Zustandes Mietgegenstandes wieder herzustellen.
8.5 Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
8.6 Ansprüche des Mieters gegenüber Dritten auf Ersatz, Schadensersatz oder andere Leistungen hinsichtlich der Mietsache werden ausdrücklich an den Vermieter abgetreten.
9. Untergang einzelner Mietgegenstände
9.1 Für die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung einzelner Mietgegenstände trägt für die Dauer des Mietvertrages der Mieter die Verantwortung. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietpreises. Von dem Eintritt eines dieser Ereignisse hat uns der Mieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
9.2 Ist der Untergang oder die Verschlechterung des einzelnen Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist er verpflichtet, nach unserer Wahl den einzelnen Mietgegenstand wieder in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Möglichkeit des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
10. Rechte Dritter
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
10.2 Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter
11. Rücktritt des Auftraggebers
11.1 Tritt der Kunde, gleich aus welchem Grund vom Vertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 6 Wochen vor dem vereinbarten Projekt- oder Miettermin beim Auftragnehmer eingegangen sein.
Bei Absagen von 4 Wochen vor dem Miettermin wird eine Sonderzahlung von 50% des Auftragswertes, bei 14 Tagen eine Sonderzahlung von 75% und bei 7 Tagen von 100% des Auftragswertes fällig.
11.2 Für technische Mietgegenstände im Einzelteilverleih gilt das Rücktrittsrecht bis 7 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes als kostenfrei.
12. Rücktritt des Auftragnehmers
Folgende Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise (für die Dauer der Störung) zurückzutreten, ohne das der Auftraggeber/Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat: Aussperrung, Streik, Rohstoff- und Energiemangel, Krieg, Betriebs- und Verkehrsstörungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten.
12.1 Wir behalten uns weiterhin vor, von dem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn vorab vereinbarte Zahlungen wie Kautionen oder Abschlagszahlungen bis 14 Tage vor dem vereinbarten Auftragstermin, nicht auf unserem Konto eingegangen sind.
13. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Unwirksamkeit
13.1 Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Berlin.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das Landgericht Berlin bzw. das Amtsgericht Charlottenburg.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14. Abwehrklausel
Den obigen Bedingungen widersprechende oder ergänzende AGBs des Kunden oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Kunde/Lieferant den Auftrag unter Hinweis auf seine AGBs erteilt bzw. annimmt.
Anderes gilt nur, wenn die Crossworks Projects GmbH die AGBs des Kunden/Lieferanten ausdrücklich akzeptiert.



